Fliesenleger: Keine Austauschpflicht bei zunächst nicht erkennbaren Schönheitsfehlern
Mittwoch, 19. August 2009Optisch-gestalterische Belange des Bestellers sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen unter gebrauchsüblichen Bedingungen (normaler Betrachtungsabstand, übliche Beleuchtungsverhältnisse, normaler Betrachter) zu beurteilen. (more…)